Satzung PiA – Palliativ im Alltag e. V.

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „PiA – Palliativ im Alltag e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§ 2    Zweck

Zweck des Vereins ist es, die humane Sterbe- und Hospizbegleitung im und außerhalb des Krankenhauses zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch sachliche und psychologische Unterstützung von Menschen in ihrer letzten Lebensphase sowie deren Angehörigen. Ferner durch Durchführung von medizinischen und pflegerischen Veranstaltungen und Aktionen zur Beratung und Information von Betroffenen und Nahestehenden, die Betreuung und Unterstützung von Angehörigen, die Information der interessierten Öffentlichkeit über medizinisch-technische, therapeutische und pharmazeutische Entwicklungen, sowie durch Fortbildung von Mitarbeitern und Helfern.
Der Verein steht auf dem Boden der abendländischen, christlich-jüdischen Weltanschauung. Er arbeitet politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

 § 3    Mildtätigkeit

Der Verein ist mildtätig iSd § 53 Abs. 1 der Abgabenordnung und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich mildtätige Zwecke. Seine Tätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet, solche Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe und Unterstützung anderer gem. § 53 Satz 1 Nr. 1 AO angewiesen sind.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2013.

 § 5    Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen bzw. Privatrechts werden. Eine ordentliche Mitgliedschaft beinhaltet aktives Engagement im Verein. Die Mitgliedschaft als Förderer ist nicht mit einem Stimmrecht verbunden.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung. Diese ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs und Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, welches in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang hiergegen in schriftlicher Form Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

 § 6    Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Beirat und

c) die Mitgliederversammlung

 § 7    Vorstand

Der Vorstand iSd § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in. Bei Bedarf können weitere Personen dazukommen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

Der Vorstand kann durch einstimmige Wahl natürliche Personen als Vorstandsmitglieder kooptieren.

 § 8    Beirat

Die Mitgliederversammlung beruft auf die Dauer von vier Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins beratend zu unterstützen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

Der Beirat ist einmal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung einzuladen.

 § 9    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich und/oder auf elektronischem Weg durch persönliche Einladung  unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat

a) den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan zu genehmigen,

b) den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen,

c) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,

d) den Vereinsbeitrag festzusetzen,

e) über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein zu beschließen,

f) Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe sie fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über die Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung  bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln.

§ 10  Kassenprüfung

Die von den Mitgliedern gewählten Kassenprüfer prüfen die Kasse, die Buchhaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Ausgaben.

 § 11  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Frankfurt/Main zu, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

März 2013