Ab 1. Januar 2020 dürfen Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zugreifen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Dies gilt auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
Um die Bürokratie zu entlasten müssen Betroffene ihr Einkommen nur dann offenlegen, wenn die Behörden einen Betrag über dieser Schwelle vermuten. Diese Vermutungsregel soll Bürger und Verwaltung entlasten.
Bisher hat die Behörde die erwachsenen Angehörigen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn Pflegebedürftige die Kosten nicht selbst tragen konnten. Um die jüngere Generation zu entlasten, führt der Bundestag diese Einkommensgrenze ein.
Quelle: Newsletter Bundesrat vom 29. November 2019
Stand: Dezember 2019
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Autorin: Maren Wenz