In Deutschland gibt es einen rechtlichen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Dies ist festgelegt im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Konkret bedeutet dies, dass Betroffene Palliativversorgung erhalten müssen. Weder Arzt noch Krankenkasse dürfen diese verweigern.
Wenn Palliativversorgung verweigert wird
Falls ein Arzt Palliativversorgung verweigert, gilt es rasch zu handeln. Der Betroffene muss einen Vertragsarzt (Arzt mit Kassenzulassung) oder eine Klinik (öffentlich zugelassenes Krankenhaus, keine Privatklinik) aufsuchen, um dort versorgt zu werden. Falls ihm dort nicht geholfen wird, gilt dies als Körperverletzung durch Unterlassen und unterlassener Hilfeleistung, was bei der Polizei/Staatsanwaltschaft strafrerchtlich angezeigt werden sollte. Außerdem sollen die eigene Krankenkasse und die kassenärztliche Vereinigung (KV) dies erfahren und eingebunden sein.
Da Schmerzen und Beschwerden nach wie vor anhalten, suchen Sie bitte unbedingt eine Krankenhaus Ambulanz oder Notaufnahme oder einen Facharzt für Schmerztherapie auf.
Der folgende Gesetzestext aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ist nachzulesen unter www.gesetze-im-internet.de.
§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere
1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,
2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Stand: Mai 2018