Wer sowohl einen Organspende-Ausweis wie auch eine Patientenverfügung unterschrieben hat, sollte beides auf Widersprüche überprüfen. Eventuell schließen sich die Dokumente gegenseitig aus und bringen Angehörige und behandelnde Ärzte in Entscheidungsnot.
Studie zu Problembereichen
236 Seniorinnen und Senioren nahmen an einer Befragung teil, in der es um Bereitschaft zur Organspende und der Patientenverfügung ging. Sie wurde durchgeführt in München im Rahmen einer Dissertation an der Medizinischen Fakultät der Ludwigs Maximilian Universität (LMU) München; betreut durch Prof. Ralf Jox und Prof. Georg Marckmann.
Die Studie zeigt, dass die Betroffenen oftmals sich dessen nicht bewusst sind, in welchem Problembereich sie sich bewegen. Vor einer Organspende muss der Hirntod des potenziellen Spenders festgestellt werden, was nur im Kontext einer intensivmedizinischen Behandlung erfolgen kann. Etwa jeder Fünfte der Befragten hatte seine Bereitschaft dazu in einem Organspende-Ausweis dokumentiert. Einige der potenziellen Spender haben zugleich mit einer Patientenverfügung festgehalten, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünschen und lieber außerhalb einer Intensivstation sterben möchten.
„Diese Konstellation birgt einen potenziellen Konflikt und bedeutet für die behandelnden Ärzte eine schwierige ethische Herausforderung“, sagt Ralf Jox, Universität Lausanne. „Zugleich zeigte die Studie, dass vielen der Befragten das Konzept des Hirntods nicht verständlich ist.“
Klare Formulierungen wählen
„Die Betroffenen sollten in der Patientenverfügung ausdrücklich festlegen, was für sie in einem solchen Falle Vorrang haben soll: Der Verzicht auf lebensverlängernde Behandlungsmaßnahmen oder die Möglichkeit der Organspende“, empfiehlt Prof. Markmann. „Die aktuellen Formulare z.B. des Bayrischen Staatsministerium der Justiz enthalten (…) entsprechende Möglichkeiten der Festlegung.“
„Unserer Untersuchung zeigt, dass es erhebliche Lücken im Kenntnisstand zu Fragen der Patientenverfügung und Organspende gibt, sodass es wünschenswert wäre, wenn jedem Menschen ein Informationsgespräch zu diesen Themen angeboten würde, z.B. im Rahmen eines (Routine-)Besuchs beim Hausarzt“, ergänzt Prof. Marckmann. Betroffene sollten sich beim Erstellen einer Patientenverfügung nicht nur von einem Juristen, sondern auch von einer medizinisch kompetenten Person beraten lassen. Dies kann der Hausarzt sein oder ein extra für diese Aufgabe qualifizierter Gesprächsbegleiter. Sie erläutern Ihnen dann die möglichen Widersprüche zwischen einer Patientenverfügung und einer Organspende – und nehmen die von Ihnen gewünschte Festlegung in Ihre Patientenverfügung auf.
Wir danken Prof. Dr. Georg Marckmann (Foto) für seine freundliche Unterstützung zu diesem Beitrag. Er leitet an der LMU das Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin.
Lesen Sie hier mehr zur Studie und den beteiligten Wissenschaftlern.
Stand: März 2019, Claudia Schneebauer, gro.n1729033259ierev1729033259-aip@1729033259noitk1729033259ader1729033259