Autor: Jörg Heuser
Was soll nach meinem Tod mit meinem Hab und Gut geschehen? Dieser Gedanke fällt häufig schwer. Gleichzeitig haben viele Menschen eine eigene Idee, was nach ihrem Tod mit ihrem Geld geschehen soll oder wer lieb gewonnene Gegenstände erhalten soll. Nur wer dies mit einem Testament festlegt, hat die Gewissheit, dass seine Wünsche erfüllt werden.
Ohne Testament bestimmt das Gesetz
Wenn jemand (‚Erblasser‘ genannt) keine Regelung trifft, greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein und regelt das Erbe ohne Ansehen der Personen. Wünsche des Erblassers spielen dann keine Rolle mehr. Mögliche Erben haben nur die Möglichkeit, die Hinterlassenschaft auszuschlagen.
Laut BGB vererben wir nach Stämmen, also von den Eltern auf die Kinder und umgekehrt; je näher der Verwandtschaftsgrad, umso wahrscheinlicher ein Erbrecht. Dabei gibt es Erben 1., 2., 3., 4. und fernerer Ordnungen.
A) Gesetzliche Erbfolge ohne Ehegatten
Erben erster Ordnung sind die eigenen Kinder; sollte ein Kind bereits gestorben sein, die Enkelkinder an seiner Stelle. Kinder erben zu gleichen Teilen.
Beispiel: Vater stirbt und hat 2 Kinder. Kind 1 ist vorher verstorben und hat ein eigenes Kind. Es erben das Kind 2 (50%) und das Enkelkind (50%).
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und die Geschwister.
Beispiel: Sohn verstirbt und hat keine Kinder. Erben sind seine Eltern (je 50%). Ist ein Elternteil schon verstorben, erben an dessen Stelle (50%) seine Geschwister zu gleichen Teilen.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Beispiel: Sohn stirbt alleinstehend ohne Kinder. Eltern sind vorverstorben. Es erben die Großeltern (je 50%). Ist ein Großelternteil schon verstorben, erben an dessen Stelle (50%) Onkel und Tante zu gleichen Teilen.
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
B) Gesetzliche Erbfolge mit Ehegatten
Ist der Erblasser verheiratet, ist die Erbfolge anders. Es erben der Ehepartner und seine Kinder. Kinder erben zu gleichen Teilen.
Zugewinngemeinschaft
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Ehegatte 50 % (25 % erbt er und 25% erhält er als pauschalen Zugewinnausgleich) und die Kinder teilen sich die weiteren 50%.
Sind keine Kinder vorhanden, erben der Ehegatte neben den Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern 75% (25% Zugewinn, 50% Erbe) und die Geschwister des Erblassers die restlichen 25% zu gleichen Teilen. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung vorhanden oder Großeltern, so erbt der Ehegatte alles.
Gütertrennung
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, erben der Ehepartner 25% und die Kinder 75%.
Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner 50% und die Verwandten 2. Ordnung und die Großeltern 50%.
Sind weder Verwandte der ersten Ordnung vorhanden oder Großeltern, so erbt der Ehegatte alles.
Stand: Mai 2018